Das neue Reglement definiert die verwendeten Begriffe klarer als die bisherigen Vorschriften, legt die Aufgabe und Rechte der Abfallinhaber, Grundeigentümer, Gemeinden und REAL fest und regelt die verschiedenen Verfahren. Sammelplätze und Ökihöfe sollen von den Gemeinden bereits in der Nutzungs- oder in der Sondernutzungsplanung festgelegt werden.
Neu gegenüber den bisherigen Bestimmungen ist die Möglichkeit, dass auch auf privaten Grundstücken Sammelpunkte und -plätze festgelegt werden können, wenn sie wesentliche Vorteile bieten. Mit all diesen neuen Möglichkeiten kann REAL seinen Sammeldienst weiter optimieren, insbesondere zu Gunsten der Sicherheit, der Umwelt und der Kundenfreundlichkeit. Eine wesentliche Änderung ist auch, dass der Sonderfall Feldbreite in Emmenbrücke mit gebührenpflichtigen Chipkarten und individueller Gewichtsgebühr nicht mehr weiter betrieben wird. Ab dem 1. Januar 2024 sind auch hier Gebührensäcke in den Unterflur-Presscontainern zu verwenden. Da die Jahresgebühr für die Karte wegfällt, reduzieren sich die Kosten für die Abfallinhaber.
Revidierte Abfallverordnung folgt am 1. Januar 2024
Basierend auf dem Abfallreglement wurde auch eine Gesamtrevision der bestehenden Abfallverordnung durchgeführt. Hier werden die Bestimmungen des Reglements konkretisiert. So wird beispielsweise festgelegt, dass aus Sicherheits- und Lärmgründen keine neuen Container aus Metall beschafft werden dürfen. Die Bestehenden dürfen bis spätestens Ende 2033 im Einsatz bleiben, sofern sie funktionstüchtig sind. Bereits ab Ende 2025 sind bei den Gewichtscontainern keine kleinen Container mit 140 oder 240 Liter Volumen mehr zugelassen. Betroffene Kunden können auf blaue Gebührensäcke umstellen, wenn sie ihre Container weiter benutzen wollen. Für Sammelpunkte, -stellen und -routen werden die Anforderungen genauer definiert und die Möglichkeit geboten, generelle Weisungen an diese Anlagen aufzustellen. Im Gegenzug hat REAL die Möglichkeit, die Einrichtung und den Betrieb von Sammelstellen, insbesondere auf privaten Arealen vollständig zu finanzieren. Auch die Gemeinden werden zukünftig für den Unterhalt der öffentlichen Sammelstellen pro Jahr und Anlage mit maximal CHF 500 entschädigt. Die bestehenden Sammelrouten, welche nicht den Vorgaben der Verordnung entsprechen, müssen bis Ende 2028 angepasst werden.
Die revidierte Abfallverordnung wurde vom Vorstand auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.